ÜBERPRÜFUNG DER SCHEIDUNGSZULASSUNG – CASS. CIV. N. 11627 DER 30.04.2024

Durch die Verordnung N. 11627 veröffentlicht am 30 April 2024, Das Zivilkassationsgericht bekräftigt erneut seine Orientierung bezüglich der Revision des Scheidungsgeldes gemäß Art. 9 des L. 898/1970.

Nach dem oben genannten Urteil, stellt einen neu auftauchenden Grund dar, der den Widerruf der Bewilligung rechtfertigt die Festigung eines stabilen Zusammenlebens durch den Ex-Ehegatten, der die Zulage erhält, und dies auch dann, wenn diese stabile Lebensgemeinschaft auf einer während des Scheidungsverfahrens begonnenen Beziehung beruht.

Im besprochenen Fall, Auch die spätere Festigung eines stabilen Zusammenlebens wurde vor dem Hintergrund geklärt Ermittlungen einer Ermittlungsbehörde und die Verdienstrichter waren der Ansicht, dass die Komponente im Zusammenhang mit der Wohlfahrtsfunktion des Scheidungsgeldes vollständig verschwunden sei; Scheck nicht fällig, auch wenn er sich auf seine „kompensatorische Komponente” angesichts des Mangels an Beweisen seitens der Ex-Frau, dass sie zur Familiengemeinschaft beigetragen hat.

Dieses Urteil steht im Einklang mit der vom Obersten Gerichtshof kürzlich bekräftigten Ausrichtung Satz Nr. 7257/2024, Danach gilt der durch Ermittlungstätigkeiten erlangte Nachweis einer stabilen Lebensgemeinschaft als geeignet; stabiles Zusammenleben, das die Überwindung des bisherigen Familienmusters bestimmt, die den unwiderruflichen Wegfall der Wohlfahrtsfunktion der Leistung rechtfertigen.

Die betreffende Verordnung, Außerdem, stellt fest, dass die bloße Nichtausübung einer Arbeitstätigkeit nicht ausreicht, um den Anspruch auf Scheidungsgeld zu begründen, nicht möglich sein“annehmen, schlicht und einfach, dass das Versäumnis einer der beiden Ehegatten, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, auf eine gemeinsame Entscheidung der Ehegatten zurückzuführen ist, und auch nicht, dass die Nichtausübung einer Erwerbstätigkeit als solche sicherlich dem beruflichen Erfolg des anderen Ehegatten zugute gekommen ist“.

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